FG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2012
10 K 766/12 E
Normen:
AO § 87a Abs. 1 Satz 1; AO § 157 Abs. 1 Satz 3; AO § 355 Abs. 1; AO § 356 Abs. 2 Satz 1; AO § 357 Abs. 1;

Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 10 K 766/12 E

DRsp Nr. 2013/113

Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung – Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid entspricht auch dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung per E-Mail nicht hingewiesen wird (entgegen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. November 2011 10 K 275/11, EFG 2012, 292).

Normenkette:

AO § 87a Abs. 1 Satz 1; AO § 157 Abs. 1 Satz 3; AO § 355 Abs. 1; AO § 356 Abs. 2 Satz 1; AO § 357 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob Steuerbescheide noch zu Gunsten der Kläger geändert werden können.

Die Kläger sind Eheleute und hatten in den Kalenderjahren 2005 bis 2007 jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Die Klägerin hatte daneben zusätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Mit diesen Einkünften waren die Kläger gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden.

Da sie für die Streitjahre 2008 und 2009 zunächst keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatten, hatte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt und Steuerbescheide mit folgenden Merkmalen erlassen:

2008 2009
Steuerbescheide vom 1.2.2011 1.2.2011
Vorbehalt der Nachprüfung nein nein
Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb aus nichtselbständiger Arbeit 19.000 EUR 46.732 EUR 21.000 EUR 48.289 EUR