Streitig ist die Frage, ob Steuerbescheide noch zu Gunsten der Kläger geändert werden können.
Die Kläger sind Eheleute und hatten in den Kalenderjahren 2005 bis 2007 jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Die Klägerin hatte daneben zusätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Mit diesen Einkünften waren die Kläger gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden.
Da sie für die Streitjahre 2008 und 2009 zunächst keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatten, hatte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt und Steuerbescheide mit folgenden Merkmalen erlassen:
2008 | 2009 | |
Steuerbescheide vom | 1.2.2011 | 1.2.2011 |
Vorbehalt der Nachprüfung | nein | nein |
Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb aus nichtselbständiger Arbeit | 19.000 EUR 46.732 EUR | 21.000 EUR 48.289 EUR |
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