FG Düsseldorf - Beschluss vom 09.11.2005
10 K 3519/04 E
Normen:
ZPO § 381 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 359

Ordnungsmitttel; Nichterschienener Zeuge; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Entschuldigungsgrund; Reisefähigkeit; Verhandlungsfähigkeit - Ordnungsmitttel gegen nichterschienenen Zeugen bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Aussage über Reise- und Verhandlungsunfähigkeit

FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 10 K 3519/04 E

DRsp Nr. 2006/1110

Ordnungsmitttel; Nichterschienener Zeuge; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Entschuldigungsgrund; Reisefähigkeit; Verhandlungsfähigkeit - Ordnungsmitttel gegen nichterschienenen Zeugen bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Aussage über Reise- und Verhandlungsunfähigkeit

Mit der Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trägt ein geladener Zeuge keinen zur Abänderung des festgesetzten Ordnungsmittels ausreichenden Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung vor, wenn hieraus nicht zugleich seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit ersichtlich ist.

Normenkette:

ZPO § 381 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

I.

Rechtsanwalt "A" wurde mit Ladung vom 18. August 2005 als Zeuge zur mündlichen Verhandlung in dem sich aus dem Rubrum ergebenden finanzgerichtlichen Verfahren auf den 07. Oktober 2005 geladen. Die Ladung wurde ihm am 20. August 2005 zugestellt. Am Tag der mündlichen Verhandlung lies der Zeuge durch eine Mitarbeiterin telefonisch ausrichten, dass er erkrankt sei und deshalb zum Termin nicht erscheinen könne. Die Berichterstatterin forderte ihn am gleichen Tage auf, binnen fünf Tagen nach Zugang dieser Verfügung ein ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung der erkrankungsbedingten Verhinderung vorzulegen.