Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 36.294,52 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung anwaltlicher Gebühren in Höhe von 36.294,52 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Juni 2016, das der Klägerin am 15. Juni 2016 zugestellt worden ist, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 7. Juli 2016 Berufung eingelegt.
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