BGH - Beschluss vom 13.07.2017
IX ZB 110/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 3070
FamRZ 2017, 1852
MDR 2017, 1070
WM 2018, 576
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 316 0 361/15
OLG Hamburg, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 149/16

Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Fehlende Regelung einer Urlaubsvertretung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts bei dessen Urlaubsabwesenheit; Ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens; Konkrete Einzelanweisung zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen IX ZB 110/16

DRsp Nr. 2017/15964

Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Fehlende Regelung einer Urlaubsvertretung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts bei dessen Urlaubsabwesenheit; Ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens; Konkrete Einzelanweisung zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist

Den Prozessbevollmächtigten trifft ein seiner Partei anzulastendes Organisationsverschulden, wenn bei Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt nicht geregelt ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 36.294,52 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung anwaltlicher Gebühren in Höhe von 36.294,52 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Juni 2016, das der Klägerin am 15. Juni 2016 zugestellt worden ist, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 7. Juli 2016 Berufung eingelegt.