Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2016 aufgehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 26.250 €
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