BGH - Beschluss vom 23.05.2017
II ZB 19/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 1234
MDR 2017, 1112
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 213/15
OLG Hamburg, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 59/16

Organisatorische Anforderungen an die anwaltliche Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Verpflichtung des Rechtsanwalts zu einer wirksamen Ausgangskontrolle; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

BGH, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen II ZB 19/16

DRsp Nr. 2017/9426

Organisatorische Anforderungen an die anwaltliche Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Verpflichtung des Rechtsanwalts zu einer wirksamen Ausgangskontrolle; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der einzelnen Schriftstücke im Rahmen der Ausgangskontrolle nicht erforderlich. Es bedarf insbesondere keiner Anweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, den fristgebundenen Schriftsatz und zusätzlich zu übersendende Schriftstücke getrennt per Fax zu übermitteln oder sich durch telefonische Rückfrage bei der zuständigen Geschäftsstelle des Berufungsgerichts zu versichern, dass der fristwahrende Schriftsatz vollständig übermittelt worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2016 aufgehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 26.250 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;