BGH - Beschluss vom 25.04.2017
VI ZB 45/16
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1; ZPO § 517; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 1410
MDR 2017, 782
NJW-RR 2017, 956
VersR 2017, 1543
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 353/11
OLG Brandenburg, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 100/16

Organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Eingangs eines fristgebundenen Schriftsatzes innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht; Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung der Berufung; Anweisung der bisher zuverlässigen Angestellten mittels einer auf dem Schriftsatz vermerkten Anweisung zur Korrektur der falschen Bezeichnung des Berufungsgerichts; Erforderliche Angaben der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen VI ZB 45/16

DRsp Nr. 2017/6973

Organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Eingangs eines fristgebundenen Schriftsatzes innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht; Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung der Berufung; Anweisung der bisher zuverlässigen Angestellten mittels einer auf dem Schriftsatz vermerkten Anweisung zur Korrektur der falschen Bezeichnung des Berufungsgerichts; Erforderliche Angaben der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag

ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 B ZPO § 139 a) Den Prozessbevollmächtigten trifft kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, wenn er seine bisher zuverlässige Angestellte mittels einer auf dem Schriftsatz vermerkten Anweisung dazu anhält, die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, und er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat.b) Zu der gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag gehört in diesen Fällen der Vortrag zur bisherigen Zuverlässigkeit der Kanzleiangestellten, der die Einzelweisung erteilt worden ist.c) Dies muss einem Rechtsanwalt auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein.

Tenor