OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.11.2023
OVG 3 K 45/23
Normen:
RVG § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2024, 62
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 07.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 KE 37/23

Gebührenrechtliche Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung durch den Kostenfestsetzungsbeschluss

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen OVG 3 K 45/23

DRsp Nr. 2024/5749

Gebührenrechtliche Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung durch den Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. August 2023 wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung durch den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 19. Dezember 2022 hat keinen Erfolg.