OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.11.2023
OVG 3 K 53/23
Normen:
RVG Nr. 3104 Abs. 1 VV;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 124
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 25.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 KE 39/23

Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2023 - Aktenzeichen OVG 3 K 53/23

DRsp Nr. 2024/5754

Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG Nr. 3104 Abs. 1 VV;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Mai 2023 zu Recht abgelehnt.

Es hat zutreffend zugrunde gelegt, dass in dem Ausgangsverfahren eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nicht entstanden ist, weil für das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gerichtete Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben war.