OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.11.2023
OVG 10 B 7/23
Normen:
BauGB § 154 Abs. 1 S. 1; AO § 39; AO § 48;
Fundstellen:
LKV 2024, 30
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 291.19

Antrag auf Aufhebung eines an die Voreigentümerin eines Grundstücks und eines weiteren an sie selbst gerichteten Bescheides über die Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2023 - Aktenzeichen OVG 10 B 7/23

DRsp Nr. 2024/5755

Antrag auf Aufhebung eines an die Voreigentümerin eines Grundstücks und eines weiteren an sie selbst gerichteten Bescheides über die Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2022 teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 20. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2019 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin den von ihr entrichteten Teilbetrag in Höhe von 13.499,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. September 2019 zurückzuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 1 S. 1; AO § 39; AO § 48;

Gründe

I.