OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.11.2023
OVG 12 B 15/22
Normen:
IFG § 3; AktG § 93; FMStFG § 3b;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 169.19

Antrag auf Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Cum-Geschäften

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2023 - Aktenzeichen OVG 12 B 15/22

DRsp Nr. 2024/5753

Antrag auf Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit sogenannten "Cum-Cum-Geschäften"

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IFG § 3; AktG § 93; FMStFG § 3b;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit sogenannten "Cum-Cum-Geschäften". Er beantragte am 23. Juli 2018 beim Bundesministerium der Finanzen Auskunft zu verschiedenen darauf bezogenen Fragen und ferner Zugang zu in einem Anhang - "Negativliste" - aufgeführten 28 Dokumenten.