BFH - Urteil vom 25.01.2022
VI R 35/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 590
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1420/17

Parallelentscheidung zu BFH VI R 34/19 v. 25.01.2022

BFH, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen VI R 35/19

DRsp Nr. 2022/6386

Parallelentscheidung zu BFH VI R 34/19 v. 25.01.2022

1. NV: Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG vereinbar ist. 2. NV: Diese Beurteilung verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 08.10.2019 – 6 K 1420/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 7 v.H. und der Beklagte zu 93 v.H. tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die 1974 geborene Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr 1977 geborener Ehemann sind seit 2009 verheiratet.

In den Jahren 2011 bis 2013 erlitt die Klägerin insgesamt vier Fehlgeburten. Danach entschlossen sich die Eheleute, Hilfe in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin im Inland in Anspruch zu nehmen.