Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 08.10.2019 –
Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 7 v.H. und der Beklagte zu 93 v.H. tragen.
I.
Die 1974 geborene Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr 1977 geborener Ehemann sind seit 2009 verheiratet.
In den Jahren 2011 bis 2013 erlitt die Klägerin insgesamt vier Fehlgeburten. Danach entschlossen sich die Eheleute, Hilfe in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin im Inland in Anspruch zu nehmen.
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