BFH - Urteil vom 14.02.2022
VIII R 29/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1621
BB 2022, 1763
BFH/NV 2022, 959
DB 2022, 1682
DStR 2022, 1368
DStRE 2022, 892
FR 2022, 882
GmbHR 2022, 1111
NZG 2022, 1206
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 371/13

Parallelentscheidung zu BFH VIII R 30/18 v. 14.02.2022

BFH, Urteil vom 14.02.2022 - Aktenzeichen VIII R 29/18

DRsp Nr. 2022/9905

Parallelentscheidung zu BFH VIII R 30/18 v. 14.02.2022

1. Ist an einem Kapitalgesellschaftsanteil ein Nießbrauch bestellt, der dem Nießbrauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann, sind die Kapitaleinnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ertragsteuerlich weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen. 2. Ist in diesem Fall die Anteilseignerin des nießbrauchbelasteten Kapitalgesellschaftsanteils eine Kapitalgesellschaft, kann die direkte Auszahlung der Ausschüttungen an den Nießbrauchberechtigten zu einer mittelbaren vGA führen, wenn es sich beim Gesellschafter der anteilseignenden Kapitalgesellschaft und beim Nießbrauchberechtigten um einander nahestehende Personen handelt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.08.2018 – 11 K 371/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.