Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 - Gz.:
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 1. September 2015 über den Betrag von EUR 2.234,00 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von EUR 123,07 brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 717,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von EUR 39,28 seit dem 02.07.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.08.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.09.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.10.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.11.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.12.2015, auf EUR 39,28 seit dem 02.01.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.02.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.03.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.04.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.05.2016, auf EUR 39,28 seit dem 02.06.2016, auf EUR 123,07 seit dem 02.07.2016 und auf EUR 123,07 seit dem 02.08.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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