OLG Naumburg - Urteil vom 10.12.2021
8 U 63/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 13.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 628/20

Parallelentscheidung zu OLG Naumburg 8 U 69/21 v. 10.12.2021

OLG Naumburg, Urteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 8 U 63/21

DRsp Nr. 2022/6029

Parallelentscheidung zu OLG Naumburg 8 U 69/21 v. 10.12.2021

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 313 a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bzw. § 831 BGB.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts sind zutreffend. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug zwar über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügt, mangels Täuschung des KBA sowie fehlendem Unrechtsbewusstsein der Beklagten aber keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB vorliegt und infolge Nichtbestehen einer Stilllegungsgefahr auch kein Schaden entstanden ist.