EuGH - Urteil vom 17.07.1997
Rs C-142/96
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr (ABl. L 212, S. 1) Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-4649
HFR 1997, 787
RIW 1997, 794
ZfZ 1998, 20
Vorinstanzen:
BFH, vom 07.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 57/95

Passiver Veredelungsverkehr - Vollständige oder teilweise Befreiung von Eingangsabgaben - Ermittlung des Wertes der Veredelungserzeugnisse und der vorübergehend ausgeführten Waren - Zweckmäßige Methoden zur Ermittlung des Wertes

EuGH, Urteil vom 17.07.1997 - Aktenzeichen Rs C-142/96

DRsp Nr. 2004/10457

Passiver Veredelungsverkehr - Vollständige oder teilweise Befreiung von Eingangsabgaben - Ermittlung des Wertes der Veredelungserzeugnisse und der vorübergehend ausgeführten Waren - Zweckmäßige Methoden zur Ermittlung des Wertes

[Hauptzollamt München gegen Wacker Werke GmbH & Co. KG] Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweite Alternative der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr ist nicht dahin auszulegen, daß eine Methode zur Ermittlung der Veredelungskosten nur dann als zweckmäßig angesehen werden kann, wenn der sich dabei ergebende Wert der vorübergehend ausgeführten Waren in etwa dem vom Inhaber der Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs gezahlten Kaufpreis oder den Herstellungskosten der Waren entspricht. Die Berücksichtigung des Transaktionswerts der vorübergehend ausgeführten Waren stellt eine zweckmäßige Methode im Sinne dieser Bestimmung dar. Bei der Ermittlung der Veredelungskosten kann der Kaufpreis der vorübergehend ausgeführten Waren einschließlich der Aufschläge angesetzt werden, und zwar auch dann, wenn der Zollsatz für die unveredelte Ware höher als derjenige für das Veredelungserzeugnis ist.

Normenkette: