EuGH - Schlussantrag vom 21.11.2013
Rs. C-326/12
Normen:
AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 65 Abs. 3; Richtlinie 799/1977/EWG vom 19.12.1977 Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 799/1977/EWG vom 19.12.1977 Art. 1 Abs. 2; Richtlinie 799/1977/EWG vom 19.12.1977 Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 799/1977/EWG vom 19.12.1977 Art. 2 Abs. 2; Richtlinie 799/1977/EWG vom 19.12.1977 Art. 11; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Pauschalbesteuerung von Erträgen aus Investmentfonds bei unzureichender Bekanntgabe der erzielten Einkünfte; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

EuGH, Schlussantrag vom 21.11.2013 - Aktenzeichen Rs. C-326/12

DRsp Nr. 2013/24017

Pauschalbesteuerung von Erträgen aus Investmentfonds bei unzureichender Bekanntgabe der erzielten Einkünfte; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

Tenor:

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die hier in Rede stehenden §§ 5 und 6 des deutschen Investmentsteuergesetzes, die im Zusammenspiel dazu führen, dass die Erträge von Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats aus ausländischen Investmentfonds einer Pauschalbesteuerung unterliegen, wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Transparenz- und Bekanntgabepflichten nicht erfüllt werden, und nicht einer Besteuerung auf der Grundlage tatsächlicher oder geschätzter Werte, stellen eine nach Art. 63 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die weder mit der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, noch mit der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten, gerechtfertigt werden kann.

Normenkette:

AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 65 Abs. 3; Richtlinie 799/1977/EWG vom 19.12.1977 Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 799/1977/EWG vom 19.12.1977 Art. 1 Abs. 2; Richtlinie 799/1977/EWG vom 19.12.1977 Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 799/1977/EWG vom 19.12.1977 Art. 2 Abs. 2; Richtlinie 799/1977/EWG vom 19.12.1977 Art. 11; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung