EuGH - Urteil vom 21.05.2015
Rs. C-560/13
Normen:
AEUV Art. 64 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2015, 1828
BB
BFH/NV 2015, 1069
DB
DStRE 2015, 760
IStR 2015, 516
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2015, 1776
Vorinstanzen:
BFH, vom 06.08.2013

Pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen aus Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen Rs. C-560/13

DRsp Nr. 2015/9088

Pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen aus Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Art. 64 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine pauschale Besteuerung der Erträge von Anteilsinhabern eines ausländischen Investmentfonds vorsieht, wenn dieser Fonds bestimmten gesetzlichen Verpflichtungen nicht genügt, eine Maßnahme darstellt, die den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne dieses Artikels betrifft.

Tenor:

Art. 64 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine pauschale Besteuerung der Erträge von Anteilsinhabern eines ausländischen Investmentfonds vorsieht, wenn dieser Fonds bestimmten gesetzlichen Verpflichtungen nicht genügt, eine Maßnahme darstellt, die den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne dieses Artikels betrifft.

Normenkette:

AEUV Art. 64 Abs. 1; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 64 Abs. 1 AEUV.