Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag von Januar 2006 bis Dezember 2008 vom 13. Juli 2010 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2010 wird abgeändert.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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