FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.11.2012
12 K 12013/11
Normen:
EStG § 37b Abs. 2; EStG § 37b Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1434

Pauschalierung der Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Teilnahme von Arbeitnehmern an Regattabegleitfahrten nach § 37b EStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 12 K 12013/11

DRsp Nr. 2013/17505

Pauschalierung der Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Teilnahme von Arbeitnehmern an Regattabegleitfahrten nach § 37b EStG

1. Die Vorschrift des § 37b Abs. 2 EStG schafft keinen neuen Einkünftetatbestand, so dass nur Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. 2. Liegt die Teilnahme der Unternehmensmitarbeiter an Regattableitfahrten im ganz überwiegenden Interesse des Unternehmens, so dass die Annahme von Arbeitslohn ausscheidet, können die Aufwendungen für die Regattabegleitfahrten nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG einbezogen werden.

Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag von Januar 2006 bis Dezember 2008 vom 13. Juli 2010 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2010 wird abgeändert.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.