FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2013
6 K 6326/10
Normen:
EStG § 6a; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 1390
BB 2014, 1564
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 1123

Pensionsrückstellung als vGA wegen fehlender Erprobung und Verneinung der Finanzierbarkeit

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 6 K 6326/10

DRsp Nr. 2014/2993

Pensionsrückstellung als vGA wegen fehlender Erprobung und Verneinung der Finanzierbarkeit

1. Führt eine GmbH die Tätigkeit der zehn Jahre zuvor von ihren Geschäftsführern gegründeten und insolventen GmbH fort, kann die GmbH die wirtschaftlichen Fähigkeiten der beiden Geschäftsführer beurteilen, so dass den unmittelbar nach Gesellschaftsgründung gegenüber den Geschäftsführern erteilten Pensionszusagen nicht mangels ausreichender Erprobung die steuerliche Anerkennung zu versagen ist und die Pensionsrückstellungen nicht als vGA zu beurteilen sind. 2. Die Finanzierbarkeit rückgedeckter Pensionszusagen ist bei Kapitalgesellschaften, die (vorübergehend) Verluste erwarten, erst dann zu verneinen, wenn die Beitragspflicht der Kapitalgesellschaft zu einer Zahlungsunfähigkeit führen würde.

eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 22.752,– rückgängig gemacht wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 6a; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer zum 31. Dezember 2008 gebildeten Pensionsrückstellung im Sinne von § 6a EinkommensteuergesetzEStG –.