eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 22.752,– rückgängig gemacht wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer zum 31. Dezember 2008 gebildeten Pensionsrückstellung im Sinne von § 6a Einkommensteuergesetz – EStG –.
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