Wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Pensionszusage erteilt, sind die hierfür gebildeten Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln.
Für die Praxis:
Der BFH hält mit diesem Urteil an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.