FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.09.2000
3 (1) K 162/98
Normen:
AO (1977) § 163 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1478

Pensionszusage einer GmbH zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei nur geringfügiger Unterschreitung des Erdienenszeitraums als verdeckte Gewinnausschüttung; Entscheidung über Billigkeitsmaßnahme in gesondertem Verfahren; keine Rückwirkung einer geänderten Pensionszusage; Körperschaftsteuer 1991 bis 1994 und Gewerbesteuermessbeträge 1991 bis 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 3 (1) K 162/98

DRsp Nr. 2002/17172

Pensionszusage einer GmbH zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei nur geringfügiger Unterschreitung des Erdienenszeitraums als verdeckte Gewinnausschüttung; Entscheidung über Billigkeitsmaßnahme in gesondertem Verfahren; keine Rückwirkung einer geänderten Pensionszusage; Körperschaftsteuer 1991 bis 1994 und Gewerbesteuermessbeträge 1991 bis 1994

1. Eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage kann nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen; auch bei einer nur geringfügigen Unterschreitung dieses Zehnjahreszeitraums sind die Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln (hier: Unterschreitung der "Mindestdienstzeit" um weniger als zwei Monate). 2. Eine spätere, den Erdienenszeitraum auf über 10 Jahre verlängernde Änderungsvereinbarung wirkt steuerrechtlich nicht zurück, sondern kann allenfalls mit Wirkung für die Zukunft zur steuerrechtlichen Anerkennung der Pensionszusage führen.