BFH - Urteil vom 16.12.1998
I R 96/95
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; HGB § 112 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 § 27 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1125
DStZ 1999, 618
GmbHR 1999, 667
NJW 1999, 3072

Pensionszusage; Wettbewerbsverbot für Gesellschafter-Geschäftsführer; Kaufvertrag zwischen KapG und ihren beherrschenden Gesellschafter

BFH, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen I R 96/95

DRsp Nr. 1999/5767

Pensionszusage; Wettbewerbsverbot für Gesellschafter-Geschäftsführer; Kaufvertrag zwischen KapG und ihren beherrschenden Gesellschafter

1. Es entspricht ständiger BFH-Rspr., die Erdienbarkeit einer Pensionszusage grds. zu verneinen, sobald der Geschäftsführer das 60. Lebensjahr überschritten hat.2. Der im Einvernehmen mit allen Gesellschaftern handelnde Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt keinem Wettbewerbsverbot, sofern er nicht der KapG Vermögen entzieht, das zur Deckung des Stammkapitals benötigt wird. Übt ein (späterer) Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitpunkt der Gründung der KapG bereits eine konkurrierende Tätigkeit aus und war dies allen Gründungsgesellschaftern von vornherein bekannt, so ist von einer stillschweigenden Einwilligung aller Mitgesellschafter in die Fortführung dieser Konkurrenztätigkeit auszugehen, wenn der Gesellschaftsvertrag und der Anstellungsvertrag weder ein ausdrückliches (allgemeines) Wettbewerbsverbot vorsehen noch eine spezielle Regelung zu der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Gesellschafter-Geschäftsführers treffen.3. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrages zwischen einer KapG und ihrem beherrschenden Gesellschafter indiziert im Allgemeinen eine mangelnde Ernsthaftigkeit schuldrechtlicher Leistungsverpflichtungen.

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 5 ;