LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.01.2023
12 Sa 767/22 SK
Normen:
SokaSiG § 7; VTV-Bau § 1 Abs. 3; BGB § 204 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 23/22

Persönlicher Geltungsbereich des VTV-BauVierjährige Verfall- und Verjährungsfristen von Beitrags- und Zinsansprüchen nach dem VTV-Bau

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 767/22 SK

DRsp Nr. 2023/6293

Persönlicher Geltungsbereich des VTV-Bau Vierjährige Verfall- und Verjährungsfristen von Beitrags- und Zinsansprüchen nach dem VTV-Bau

Ein baugewerblicher Betrieb, der seit 2017 keine gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten oder Auszubildenden (§ 1 Abs. 3 VTV) mehr beschäftigt, unterfällt nicht dem VTV vom 18. September 2018, mit der Folge, dass es hinsichtlich der Verjährung von Beitrags- und Zinsansprüchen bei den vierjährigen Verfall- und Verjährungensfristen des VTV vom 20. Dezember 1999, vom 18. Dezember 2009 bzw. vom 03. Mai 2013 jeweils i.V.m. § 7 SokaSiG bzw. einer wirksamen AVE verbleibt.

Sieht der Geltungsbereich des Tarifvertrags vor, dass ihm nur Betriebe unterfallen, die entweder gewerbliche Arbeitnehmer und/oder Angestellte und/oder Auszubildende beschäftigen, fällt ein Betrieb nicht mehr in diesen Geltungsbereich, wenn er seit mehr als fünf Jahren keine der obengenannten Personen beschäftigt und zwischenzeitlich ein Folgetarifvertrag abgeschlossen wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. April 2022 – 9 Ca 23/22 SK – teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.285,- Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 64% und der Kläger 36% zu tragen.