FG München - Urteil vom 05.12.2007
9 K 2105/06
Normen:
AO (1977) § 163 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 7g Abs. 7 ; EStG § 15a Abs. 1 Nr. 2 ;

Personengesellschaft als Exisitenzgründer i.S.v. § 7g Abs. 7 EStG; Billigkeitsregelung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in GbR

FG München, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 9 K 2105/06

DRsp Nr. 2008/667

Personengesellschaft als Exisitenzgründer i.S.v. § 7g Abs. 7 EStG; Billigkeitsregelung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in GbR

Im Rahmen einer Billigkeitsregelung erfüllt eine GbR den Existenzgründerstatus zwar auch dann, wenn ein Existenzgründer sein bisheriges Einzelunternehmen in die neu gegründete GbR zu Buchwerten einbringt, die Gesellschaft diesen eingebrachten Betrieb fortführt und die übrigen Mitunternehmer die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen. Ein Anspruch auf Anwendung der Billigkeitsregelung besteht jedoch nicht, wenn der andere Mitunternehmer im Fünfjahreszeitraum geringe Einkünfte aus selbständiger Arbeit hatte.

Normenkette:

AO (1977) § 163 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 7g Abs. 7 ; EStG § 15a Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Eigenschaft der Klägerin als Existenzgründerin i.S.v. § 7g Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) geführte Rechtsanwaltssozietät, bestehend aus den beiden Gesellschaftern W und S. Die GbR wurde am 1. Juli 2002 gegründet.