BFH - Urteil vom 14.12.2000
IV R 16/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 18 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2351
BB 2001, 510
BFH/NV 2001, 541
BFHE 194, 151
BStBl II 2001, 238
DB 2001, 789
NJW 2001, 1599
NZG 2001, 671
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Personengesellschaft: Unberechtigte Entnahmen

BFH, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen IV R 16/00

DRsp Nr. 2001/4012

Personengesellschaft: Unberechtigte Entnahmen

»1. Bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, kommt die Aktivierung eines durch unberechtigte Entnahmen eines ungetreuen Gesellschafters entstandenen Ersatzanspruchs nicht in Betracht. 2. Unberechtigte Entnahmen führen beim ungetreuen Gesellschafter, anders als wenn er der Gesellschaft zustehende Zahlungen auf das eigene Konto umleitet, nicht zu Betriebseinnahmen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 18 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladenen waren in den Streitjahren (1988 bis 1990) Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät. Außer ihnen war an der Sozietät noch ein weiterer Rechtsanwalt beteiligt, dem jedoch damals kein Anteil am Sozietätsgewinn, sondern nur ein Festgehalt zustand. Die Sozietät ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahme-Überschussrechnung.