Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladenen waren in den Streitjahren (1988 bis 1990) Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät. Außer ihnen war an der Sozietät noch ein weiterer Rechtsanwalt beteiligt, dem jedoch damals kein Anteil am Sozietätsgewinn, sondern nur ein Festgehalt zustand. Die Sozietät ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahme-Überschussrechnung.
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