Pflegebedarf von Kindern in der Pflegeversicherung, Abweichung zu Schwerbehinderteneigenschaft und Hilflosigkeit
BSG, Urteil vom 26.11.1998 - Aktenzeichen B 3 P 20/97 R
DRsp Nr. 1999/6609
Pflegebedarf von Kindern in der Pflegeversicherung, Abweichung zu Schwerbehinderteneigenschaft und Hilflosigkeit
1. § 15 Abs. 2SGB XI stellt klar, daß "der natürliche, altersentsprechende Pflegebedarf von Kindern" unberücksichtigt bleibt und allein auf den das altersübliche Maß übersteigenden Aufwand abzustellen ist.2. Bei einer Verrichtung ist der Hilfebedarf auch insoweit zu berücksichtigen, als er nur wegen der Folgen einer Krankheit anfällt oder vergrößert wird.3. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Schwerbehindertengesetz und für die Feststellung von Hilflosigkeit i.S. des § 33b Abs. 6EStG weichen von den Voraussetzungen ab, die in §§ 14, 15SGB XI für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen aufgestellt worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]