FG Saarland - Urteil vom 25.02.2021
2 K 1395/20
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Pflegekindschaftsverhältnis zu einem volljährig geistig behinderten Geschwisterteil

FG Saarland, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 2 K 1395/20

DRsp Nr. 2021/10052

Pflegekindschaftsverhältnis zu einem volljährig geistig behinderten Geschwisterteil

Das Bestehen eines eigenen Haushaltes des Pflegekindes steht einem Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne von § 32 Abs 1 Nr. 2 EStG nicht entgegen.

Tenor

Der Bescheid vom 20. Juni 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2017 wird aufgehoben und der Klägerin Kindergeld ab Juni 2017 bewilligt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtszug. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwischen der Klägerin und ihrem Bruder ein Pflegekindschaftsverhältnis i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG bestand.