BGH - Beschluß vom 07.07.2008
II ZR 71/07
Normen:
AktG § 107 ; BGB §§ 666 f. ;
Fundstellen:
AG 2008, 743
BGHReport 2009, 128
GmbHR 2008, 1214
MDR 2008, 1345
WM 2008, 2019
ZIP 2008, 1821
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 119/06
LG Düsseldorf, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 369/05

Pflicht der ausscheidenden Mitgliedes Aufsichtsrats einer AG zur Herausgabe ihnen überlassener Gesellschaftsunterlagen

BGH, Beschluß vom 07.07.2008 - Aktenzeichen II ZR 71/07

DRsp Nr. 2008/18660

Pflicht der ausscheidenden Mitgliedes Aufsichtsrats einer AG zur Herausgabe ihnen überlassener Gesellschaftsunterlagen

»Eine Regelung in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer AG, nach der ausscheidende Organmitglieder die ihnen im Rahmen ihrer Amtstätigkeit überlassenen Gesellschaftsunterlagen zurückzugeben haben, begegnet keinen Bedenken. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich schon aus dem Grundgedanken der §§ 666 f. BGB

Normenkette:

AktG § 107 ; BGB §§ 666 f. ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ZIP 2007, 1608 = AG 2007, 747) besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Rechtsfrage, ob in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (hier § 10 Abs. 3 GO) wirksam bestimmt werden kann, dass jedes ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied alle ihm im Rahmen seiner Amtstätigkeit übermittelten Unterlagen der Gesellschaft einschließlich etwaiger Duplikate und Ablichtungen herauszugeben hat.