BFH - Urteil vom 10.11.2015
VII R 43/14
Normen:
StBerG § 23;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 14345/12

Pflicht des Finanzamts zur Aufnahme einer neuen Anschrift in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

BFH, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen VII R 43/14

DRsp Nr. 2016/2401

Pflicht des Finanzamts zur Aufnahme einer neuen Anschrift in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

NV: Teilt ein Lohnsteuerhilfeverein nach § 7 DVLStHV der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Änderung der Anschrift und damit eine Verlegung des Sitzes einer Beratungsstelle mit, führt der bloße Umstand der Sitzverlegung nicht zur Schließung und zu einer dadurch erforderlichen Löschung, so dass die Beratungsstelle unter der neuen Anschrift wieder neu eröffnet werden müsste.

Die bloße Verlegung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins innerhalb eines OFD-Bezirks führt nicht dazu, dass die Beratungsstelle infolge einer angenommenen Schließung zunächst im Verzeichnis gelöscht und danach infolge einer notwendigen Neueröffnung unter der neuen Anschrift wieder eingetragen werden müsste.

Tenor

Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2014 12 K 14345/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Normenkette:

StBerG § 23;

Gründe