BFH - Beschluss vom 16.07.2012
III B 1/12
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 91;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1636
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 909/11 AO

Pflicht des Finanzgerichts zur Verlegung eines Termins bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen III B 1/12

DRsp Nr. 2012/16387

Pflicht des Finanzgerichts zur Verlegung eines Termins bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

1. NV: In der bloßen Verschiebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf eine spätere Uhrzeit liegt keine Aufhebung des Termins. Eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 FGO ist insoweit nicht erforderlich. 2. NV: Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der die Diagnose ansonsten nur verschlüsselt ausgewiesen ist, reicht auch zur Entschuldigung eines Prozessbevollmächtigten nicht aus.

1. Es verletzt nicht das Erfordernis des rechtlichen Gehörs, wenn das Finanzgericht ohne die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten verhandelt, nachdem ein mit dessen Erkrankung begründeter Antrag auf Verlegung des Termins abgelehnt worden war. 2. Zumindest bei unmittelbar vor dem Termin eingereichten ärztlichen Attesten ist zu verlangen, dass diese die Diagnose unverschlüsselt ausweisen (BFH – IV B 122/09 – 29.09.2011). Denn die Ausführungen in einem ärztlichen Attest müssen das Gericht in die Lage versetzen, selbst zu beurteilen, ob aufgrund der Schwere der Erkrankung ein erheblicher Grund vorliegt, der zur Verhandlungsunfähigkeit führt.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 91;

Gründe