OLG Köln - Beschluss vom 10.12.2015
19 U 117/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 667; BRAO § 50;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 463/14

Pflicht eines Rechtsanwalts zur Herausgabe der Handakten nach Beendigung des Mandats

OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 19 U 117/15

DRsp Nr. 2017/3401

Pflicht eines Rechtsanwalts zur Herausgabe der Handakten nach Beendigung des Mandats

Ein einer Sozietät angehören da Rechtsanwalt kann von dem Mandanten auf Herausgabe der Handakten in Anspruch genommen werden, auch wenn das Mandat der Sozietät erteilt worden ist und der Rechtsanwalt der Sozietät inzwischen nicht mehr angehört.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.06.2015 - 23 O 463/14 - durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Anschlussberufung des Klägers würde dann gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verlieren.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 667; BRAO § 50;

Gründe

I.