Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.06.2015 -
Die Anschlussberufung des Klägers würde dann gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verlieren.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
I.
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