BGH - Beschluss vom 21.12.2021
VI ZB 2/21
Normen:
ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 544
MDR 2022, 327
NJW-RR 2022, 345
VersR 2022, 597
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 164/19
OLG Koblenz, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1453/20

Pflicht eines Rechtsanwalts zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

BGH, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen VI ZB 2/21

DRsp Nr. 2022/2360

Pflicht eines Rechtsanwalts zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.