BGH - Urteil vom 19.07.2022
II ZR 103/20
Normen:
AktG a.F. § 124 Abs. 2 S. 3 Alt. 2; AktG § 186 Abs. 4 S. 1-2;
Fundstellen:
AG 2022, 703
BB 2022, 1921
BGHZ 234, 19
DB 2022, 2020
DZWIR 2023, 97
MDR 2022, 1226
WM 2022, 1600
ZIP 2022, 1644
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 93 O 30/16
KG, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 10/18

Pflicht zur Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Berichts des Vorstands einer Aktiengesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung über die beabsichtigte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

BGH, Urteil vom 19.07.2022 - Aktenzeichen II ZR 103/20

DRsp Nr. 2022/11751

Pflicht zur Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Berichts des Vorstands einer Aktiengesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung über die beabsichtigte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

Der Bericht des Vorstands über die beabsichtigte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG muss nicht entsprechend § 124 Abs. 2 Satz 3 Fall 2 AktG a.F. mit seinem wesentlichen Inhalt bekanntgemacht werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

AktG a.F. § 124 Abs. 2 S. 3 Alt. 2; AktG § 186 Abs. 4 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Am 28. April 2016 veröffentlichte der Vorstand der Beklagten im elektronischen Bundesanzeiger die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung zum 9. Juni 2016. Unter Tagesordnungspunkt 5 sollte ein Beschluss zur Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen herbeigeführt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre sollte der Vorstand unter bestimmten Bedingungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen können.