Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Am 28. April 2016 veröffentlichte der Vorstand der Beklagten im elektronischen Bundesanzeiger die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung zum 9. Juni 2016. Unter Tagesordnungspunkt 5 sollte ein Beschluss zur Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen herbeigeführt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre sollte der Vorstand unter bestimmten Bedingungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen können.
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