BayObLG - Beschluss vom 14.07.2023
201 ObOWi 707/23
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 05.04.2023

Pflicht zur Einreichung der Rechtsbeschwerde als elektronisches Dokument bei selbst betroffenem RechtsanwaltNachweis der technischen Störung bei nicht elektronischer Übermittlung durch den RechtsanwaltZulässigkeit der Übermittlung der Rechtsbeschwerde per Fax im Ausnahmefall

BayObLG, Beschluss vom 14.07.2023 - Aktenzeichen 201 ObOWi 707/23

DRsp Nr. 2023/12770

Pflicht zur Einreichung der Rechtsbeschwerde als elektronisches Dokument bei selbst betroffenem Rechtsanwalt Nachweis der technischen Störung bei nicht elektronischer Übermittlung durch den Rechtsanwalt Zulässigkeit der Übermittlung der Rechtsbeschwerde per Fax im Ausnahmefall

1. Die Pflicht zur Begründung der Rechtsbeschwerde durch ein elektronisches Dokument (§ 32d Satz 2 StPO i.V.m. § 110c Satz 1 OWiG) gilt zumindest dann auch für den Rechtsanwalt, der selbst Betroffener ist, wenn dieser als Rechtsanwalt auftritt.2. Wird die Rechtsmittelbegründung ausnahmsweise nicht in elektronischer Form übersandt, ist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass im Zeitpunkt der Übersendung eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur zur elektronischen Übermittlung von anwaltlichen Schriftsätzen an die Gerichte existierte und eine nur vorübergehende technische Störung gegeben war (Anschl. an BGH, Beschl. v. 30.08.2022 - 4 StR 104/22 = BeckRS 2022, 25316).

Tenor

I.

Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 05.04.2023 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

III.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § Abs. ;