Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 05.04.2023 wird als unzulässig verworfen.
II.Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
III.Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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