BGH - Urteil vom 07.07.2005
IX ZR 425/00
Normen:
BGB § 675 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 17.10.2000
LG Berlin, vom 28.10.1999

Pflichten des Steuerberaters bei beschränktem Mandat

BGH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 425/00

DRsp Nr. 2005/13111

Pflichten des Steuerberaters bei beschränktem Mandat

»Zur anlaßbezogenen Aufklärungs- und Hinweispflicht des Steuerberaters bei beschränktem Mandat.«

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand:

Die Kläger schlossen sich am 1. Juli 1990 zu einer interlokalen Rechtsanwaltskanzlei in Berlin zusammen. Seit dem 3. Oktober 1990 befand sich der Kanzleisitz in der M.straße im Berliner Beitrittsgebiet. Am 1. Januar 1991 trat dieser Sozietät Rechtsanwalt Sch. bei, der seine Ansprüche an die Kläger abgetreten hat.

Der beklagte Steuerberater erledigte für die Sozietät der Kläger die Finanzbuchhaltung, bereitete - erstmals zum Oktober 1990 - die Umsatzsteuervoranmeldungen vor und entwarf ihre Steuererklärungen. Außerdem beriet er die Sozietät im Einzelfall in steuerrechtlichen Gestaltungsfragen.

In den Jahren 1990 und 1991 erzielten die Kläger Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit und im Bereich ihres Kanzleisitzes Ost aus der Vermittlung von Büroflächen an Mietinteressenten. Anfangs vermittelte der in Ostberlin tätige Kläger zu 1 solche Büroflächen auch allein.