BGH - Urteil vom 13.02.1992
IX ZR 105/91
Normen:
BGB § 276, § 254, § 675 ;
Fundstellen:
BB 1992, 731
BGHR AO (1977) § 122 Abs. 2 Zugangsfiktion 1
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Beratung 4
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 18
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 19
DB 1992, 940
DRsp I(125)381d
EWiR § 675 BGB 3/92, 559
MDR 1992, 614
NJW 1992, 1695
WM 1992, 701
ZIP 1992, 544
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Pflichten des Steuerberaters nach Zugang eines Steuerbescheides; Einbeziehung von AGB im kaufmännischen Geschäftsverkehr

BGH, Urteil vom 13.02.1992 - Aktenzeichen IX ZR 105/91

DRsp Nr. 1992/402

Pflichten des Steuerberaters nach Zugang eines Steuerbescheides; Einbeziehung von AGB im kaufmännischen Geschäftsverkehr

»1. Ein steuerlicher Berater, der für seinen Mandanten einen Steuerbescheid entgegennimmt, muß, wenn der Bescheid ihm später als drei Tage nach dem angeblichen Tag der Aufgabe zur Post (der Ausstellung) zugegangen ist, im Interesse des Mandanten Maßnahmen treffen, die es ihm erlauben, zu dem Tag des Zugangs substantiiert vorzutragen und einem etwa gegenteiligen Standpunkt der Behörde wirksam entgegenzutreten. 2. Bezeichnet die Steuerbehörde unter Hinweis auf den angeblichen Tag der Aufgabe des Steuerbescheides zur Post den von dem steuerlichen Berater eingelegten Einspruch als verspätet, muß jener, wenn er meint, der Bescheid sei von der Behörde später als von ihr angegeben zur Post aufgegeben worden, das Aufgabedatum substantiiert bestreiten, um seinen Pflichten gegenüber dem Mandanten zu genügen. 3. Unterläßt es der steuerliche Berater, die Vorgänge, die die ordnungsgemäße Bearbeitung des übertragenen Mandats belegen, schriftlich festzuhalten, macht er sich allein dadurch nicht schadensersatzpflichtig. Es gehört indessen zur ordnungsgemäßen Bearbeitung eines steuerlichen Mandats, Maßnahmen gegenüber der Steuerbehörde, die zur Rechtswahrung des Mandanten erforderlich sind, beweiskräftig festzuhalten.