Pflichten des Steuerberaters zur Überwachung einer Maßnahme
BGH, Urteil vom 11.05.1995 - Aktenzeichen IX ZR 130/94
DRsp Nr. 1995/5279
Pflichten des Steuerberaters zur Überwachung einer Maßnahme
»Ohne besonderen Auftrag ist ein Steuerberater, der den Mandanten bei der aus steuerlichen Gründen vorgenommenen Aufteilung seines Betriebes berät, nicht verpflichtet, die ordnungsmäßige Ausführung dieser Maßnahme zu überwachen. Hat er konkrete Anhaltspunkte dafür, daß seine Ratschläge nicht oder nur unvollkommen befolgt worden sind, so muß er auf die sich daraus ergebenden Risiken hinweisen.«