OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.03.2023
17 U 2/22
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 930;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 416/20

Pflichten einer mit einem Kfz-Importeur kooperierenden Bank gegenüber einem angeschlossenen VertragshändlerZulässigkeit der Abholung sicherungsübereigneter Fahrzeuge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 17 U 2/22

DRsp Nr. 2023/11275

Pflichten einer mit einem Kfz-Importeur kooperierenden Bank gegenüber einem angeschlossenen Vertragshändler Zulässigkeit der Abholung sicherungsübereigneter Fahrzeuge

Zu den Pflichten der Bank im Rahmen der Kündigung einer Kreditlinie zur Einkaufsfinanzierung eines markengebundenen Autohauses und der Verwertung sicherungsübereigneter Fahrzeuge

1. Eine Bank verstößt nicht gegen ihre Pflichten aus einem Pkw-Vertragshändler- und Finanzierungsvertrag, wenn sie den Finanzierungsvertrag wegen zutage getretene Verluste des Händlers und einer sich stetig verschlechternden finanziellen Situation kündigt, die sich zuletzt in sich häufenden Lastschriftrückgaben äußerte. 2. Sie verstößt nicht gegen ihre Verpflichtung zur schonenden Ausübung sicherungsübereigneter Fahrzeuge, wenn sie diese nach Zugang der Kündigung abholen lässt. 3. Handelt es sich um eine Vielzahl einzelner Pkw, so verstößt die Bank nicht gegen ihre Pflicht, wenn sie diese nicht zum Händlerverkaufspreis verwertet. Jedenfalls sind die Grundsätze über die Verwertung von Leasingfahrzeugen nicht ohne weiteres übertragbar.

Tenor

In dem Rechtsstreit