BGH - Urteil vom 06.11.2008
IX ZR 140/07
Normen:
AO § 363 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 675 Abs. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 542
BGHReport 2009, 340
BGHZ 178, 258
BRAK-Mitt 2009, 70
DB 2009, 112
JR 2009, 415
MDR 2009, 323
NJW 2009, 1593
VersR 2010, 777
WM 2009, 90
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 114/06
LG Hamburg, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 313 O 483/05

Pflichten eines Steuerberaters bei Erklärung von Einkünften aus der Veräußerung von Wertpapieren; Pflicht zur Einlegung eines Einspruchs wegen möglicher Ungleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollzugsdefiziten

BGH, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen IX ZR 140/07

DRsp Nr. 2008/24119

Pflichten eines Steuerberaters bei Erklärung von Einkünften aus der Veräußerung von Wertpapieren; Pflicht zur Einlegung eines Einspruchs wegen möglicher Ungleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollzugsdefiziten

»a) Der Steuerberater, der mit der Prüfung eines Steuerbescheides beauftragt ist, muss mit seinem Mandanten die Möglichkeit eines Einspruchs wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Steuergesetzes nicht erörtern, so lange keine entsprechende Vorlage eines Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht ist oder sich ein gleich starker Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung aus anderen Umständen, insbesondere einer in ähnlichem Zusammenhang ergangenen, im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt. b) Der Steuerberater ist im Einzelfall noch nicht verpflichtet, die Möglichkeit eines Einspruchs wegen Verletzung der Erhebungsgleichheit mit seinem Mandanten zu erörtern, wenn weder der Gesetzgeber die vorliegenden Hinweise auf die gleichheitswidrige Besteuerung erkennbar zum Anlass genommen hat, dem Mangel abzuhelfen, noch die Fachkreise hierauf in breit geführter Diskussion reagiert haben.«

Normenkette:

AO § 363 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 675 Abs. 1 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: