BGH - Beschluss vom 31.07.2009
2 StR 95/09
Normen:
StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 266 Abs. 1; GmbHG § 64 S. 3;
Fundstellen:
BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 43
BGHSt 54, 52
DB 2009, 2089
GmbHR 2009, 1202
NJW 2009, 3666
NJW-Spezial 2009, 680
NStZ 2010, 89
NZI 2009, 736
StV 2010, 74
ZIP 2009, 1860
ZInsO 2009, 1912
wistra 2010, 26
Vorinstanzen:

Pflichtwidrigkeit i.R.v. Untreuehandlungen zu Lasten konzernintegrierter GmbHs bei Zustimmung der Alleingesellschafterin; Treuwidrige und wirkungslose Vermögensverfügung gegenüber einer Gesellschaft i.R.v. Scheingeschäften; Begründung des Untreuevorwurfes zum Nachteil einer beherrschten Gesellschaft durch existenzgefährdende Abforderungen des Vorstandes; Anforderungen an die Feststellungen zur vermögensschädigenden Überschuldung konzernabhängiger Gesellschaften durch Darlehensgewährung bei zentralem Cash-Management

BGH, Beschluss vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 2 StR 95/09

DRsp Nr. 2009/21697

Pflichtwidrigkeit i.R.v. Untreuehandlungen zu Lasten konzernintegrierter GmbHs bei Zustimmung der Alleingesellschafterin; Treuwidrige und wirkungslose Vermögensverfügung gegenüber einer Gesellschaft i.R.v. Scheingeschäften; Begründung des Untreuevorwurfes zum Nachteil einer beherrschten Gesellschaft durch "existenzgefährdende" Abforderungen des Vorstandes; Anforderungen an die Feststellungen zur vermögensschädigenden Überschuldung konzernabhängiger Gesellschaften durch Darlehensgewährung bei zentralem Cash-Management

1. Zur Pflichtwidrigkeit bei Untreuehandlungen zu Lasten konzernintegrierter GmbHs bei Zustimmung der Alleingesellschafterin. 2. Anforderungen an die Feststellungen zur vermögensschädigenden Überschuldung konzernabhängiger Gesellschaften durch Darlehensgewährung bei zentralem Cash-Management.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. September 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 266 Abs. 1; GmbHG § 64 S. 3;

Gründe