Phasengleiche Aktivierung von Dividenden-Ansprüchen
BFH, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen I R 50/95
DRsp Nr. 2001/4950
Phasengleiche Aktivierung von Dividenden-Ansprüchen
»1. Ein beherrschender Gesellschafter kann Dividendenansprüche gegenüber der von ihm beherrschten Gesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses ("phasengleich") aktivieren, wenn nicht durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrags entschlossen war.2. Durch die Ausführungen des Senats zum Erfordernis einer "Mindestbesitzzeit" in den Urteilen vom 21. Mai 1986 I R 190/81 (BFHE 147, 27, BStBl II 1986, 815) und I R 199/84 (BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794) ist die voraufgegangene Rechtsprechung zur "phasengleichen Aktivierung" nicht i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3AO 1977 geändert worden.3. § 176 Abs. 1 Nr. 3AO 1977 greift nicht ein, wenn zunächst ein Änderungsbescheid ergeht und erst anschließend eine Rechtsprechungsänderung erfolgt, durch die der Änderungsbescheid materiell-rechtlich legitimiert wird.«