BFH, Urteil vom 26.11.1998 - Aktenzeichen IV R 52/96
DRsp Nr. 1999/3461
Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen
»Die Besitzgesellschaft ist nicht zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnansprüchen verpflichtet, wenn in der Satzung der Betriebsgesellschaft bei Stimmengleichheit Gewinnthesaurierung vorgesehen ist und der Jahresabschluß der ausschüttenden Betriebsgesellschaft nach dem der Besitzgesellschaft festgestellt worden ist.«