BFH - Beschluss vom 30.11.2005
III B 36/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 78c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 759
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3511/03

PKH - Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts

BFH, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen III B 36/05

DRsp Nr. 2006/2055

PKH - Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts

1. Beschlüsse im Verfahren der PKH können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.2. Das gilt auch für Beschlüsse, durch welche die Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren aufgehoben wird.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 78c ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) hatte wegen Kindergelds für ihren Sohn Klage gegen die Beklagte (Familienkasse) erhoben. Sie wurde dabei von Rechtsanwalt A (Beschwerdeführer) vertreten. Auf ihren Antrag vom 15. August 2003, bei dem sie ebenfalls von dem Beschwerdeführer vertreten wurde, bewilligte ihr das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 17. November 2003 Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren und ordnete ihr den Beschwerdeführer bei.