BFH - Beschluss vom 24.11.2005
V S 11/05 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 119 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 756

PKH - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BFH, Beschluss vom 24.11.2005 - Aktenzeichen V S 11/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/2064

PKH - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. PKH wird grundsätzlich nur für einen Rechtszug gewährt.2. Wird PKH zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt, muss ggf. erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt werden.3. Es genügt eine Bezugnahme auf die im früheren Verfahrensstadium abgegebene Erklärung, verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse seit Abgabe des beigebrachten Vordrucks nicht geändert haben.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 119 ;

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.

1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.