BFH - Beschluß vom 20.04.2000
XI S 10/99
Normen:
FGO §§ 47, 115 Abs. 3, § 142 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 166

PKH für noch einzulegende NZB

BFH, Beschluß vom 20.04.2000 - Aktenzeichen XI S 10/99

DRsp Nr. 2000/9921

PKH für noch einzulegende NZB

1. Für den Antrag auf PKH für eine NZB besteht beim BFH kein Vertretungszwang. 2. Es ist nicht erforderlich, dass in dem vom Ast. in der Rechtsmittelinstanz selbst eingereichten PKH-Gesuch das sonst für derartige Verfahren geforderte Maß an Begründung enthalten ist. 3. Eine Klageerhebung vor Ergehen der Einspruchsentscheidung ist nicht möglich.

Normenkette:

FGO §§ 47, 115 Abs. 3, § 142 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hatte mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1992 eingelegt und am 27. August 1996 Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 1996 erhoben. Über den Einspruch betreffend die Einkommensteuer 1986 entschied der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erst mit Bescheid vom 2. Oktober 1996, dem Kläger zugegangen am 4. Oktober 1996.