BFH - Beschluss vom 30.11.2005
III S 15/05 (PKH)
Normen:
AO § 8 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 495

PKH für NZB-Verfahren: Wohnsitz eines Kindes bei ausbildungsbedingtem Aufenthalt im Ausland

BFH, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen III S 15/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/1465

PKH für NZB-Verfahren: Wohnsitz eines Kindes bei ausbildungsbedingtem Aufenthalt im Ausland

1. Die Rechtsgrundsätze, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich zu Ausbildungszwecken mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz beibehält, ist höchstrichterlich geklärt. Die Beurteilung im Einzelfall liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und kann vom BFH nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze überprüft werden.2. Wohnt ein Kind, das ein mehrjähriges Studium im Ausland absolviert, in den ausbildungsfreien Zeiten (Semesterferien) bei den Eltern im Inland, so ist von einem Wohnsitz im Inland auszugehen.3. Ein Antrag auf PKH für ein NZB-Beschwerdeverfahren verspricht keine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn die Zulassung der Revision rechtfertigende Gründe i. S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht erkennbar sind.

Normenkette:

AO § 8 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.