FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.12.2005
1 K 397/02
Normen:
EStG (1999) § 7g Abs. 1 § 7g Abs. 3 S. 1, 2, 3 § 7g Abs. 6 § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1505

Positive Investitionsprognose als Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage im Fall einer Betriebserweiterung durch künftigen Abschluss eines Pachtvertrages

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 397/02

DRsp Nr. 2006/20760

Positive Investitionsprognose als Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage im Fall einer Betriebserweiterung durch künftigen Abschluss eines Pachtvertrages

Beabsichtigt der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Inhaber eines Kleinkioskbetriebes in einer Ferienpension bzw. - wohnanlage eine Betriebserweiterung durch Anpachtung der gesamten Ferienanlage, so kann er auch dann eine gewinnmindernde Ansparrücklage bilden, wenn zum 31. Dezember des Streitjahres die erforderliche Zustimmung des Landkreises zum Abschluss des Pachtvertrags noch nicht vorgelegen hat und der Pachtvertrag daher erst im März des Folgejahres abgeschlossen worden ist. Unter Berücksichtigung des Förderzwecks von § 7g EStG ist jedenfalls dann eine positive Investitionsprognose zu stellen, wenn der Steuerpflichtige seiner im Mai des Folgejahres abgegebenen Steuererklärung eine detaillierte, die voraussichtlichen Anschaffungskosten enthaltende Auflistung aller Wirtschaftsgüter, deren Kauf geplant war, beigefügt hat und diese Investitionen tatsächlich im zweijährigen Investitionszeitraum nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG realisiert worden sind.

Normenkette:

EStG (1999) § 7g Abs. 1 § 7g Abs. 3 S. 1, 2, 3 § 7g Abs. 6 § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Abzugsfähigkeit einer Investitionsrücklage streitig.