Praxistipps zur Umsetzung der Neuregelung zur Vollverzinsung nach § 233a AO

Das BVerfG hatte 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit 0,5 % pro Monat verfassungswidrig ist. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 war das bisherige Recht dennoch weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung). Für Verzinsungszeiträume ab 2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Wegen dieser Gesetzesänderung hat das BMF den AEAO zu § 233a jetzt neugefasst. Anhand des umfangreichen Schreibens beantworten wir ausgewählte Umsetzungsfragen zu der Neuregelung.

Die sogenannte Vollverzinsung nach § 233a AO soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern zwar für alle Steuerpflichtigen kraft Gesetzes zum selben Zeitpunkt entstehen, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Gleichzeitig soll § 233a AO verhindern, dass Steuerpflichtige mit einer hohen Abschlusszahlung durch eine möglichst späte Erklärungsabgabe einen Stundungseffekt erzielen.

Was wird verzinst?

Die Vollverzinsung beschränkt sich auf die Festsetzung der

  • Einkommensteuer,
  • Körperschaftsteuer,
  • Umsatzsteuer und
  • Gewerbesteuer.