BGH - Urteil vom 24.03.2021
VIII ZR 165/19
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 49 C 1360/16
LG Lübeck, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 248/17

Preisanpassungsklauseln in Gas- bzw. Fernwärmelieferungsverträgen; Anspruch auf Rückzahlung der über den Anfangspreis hinaus gezahlten Entgelte in voller Höhe

BGH, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 165/19

DRsp Nr. 2021/7029

Preisanpassungsklauseln in Gas- bzw. Fernwärmelieferungsverträgen; Anspruch auf Rückzahlung der über den Anfangspreis hinaus gezahlten Entgelte in voller Höhe

Im Falle von Rückforderungen von Entgelten für Energielieferungen ist für die vom Senat für bestimmte Konstellationen in langjährigen Versorgungsverhältnissen entwickelte ergänzende Vertragsauslegung, mit denen die Rückforderungsansprüche des Kunden zugunsten des Versorgers begrenzt werden, von vornherein kein Raum, wenn der Kunde dem Preis bereits innerhalb von drei Jahren ab Vertragsbeginn widersprochen hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 16. Mai 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 22. November 2017 wird (insgesamt) zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin bezog für ihr Wohnhaus in A. seit dem 1. Juli 2010 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, später von dieser selbst, Fernwärme, die in einem mit Erdgas betriebenen Blockheizkraftwerk erzeugt wird. Den Brennstoff kaufte die Beklagte von einem Lieferanten.