Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 16. Mai 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 22. November 2017 wird (insgesamt) zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Die Klägerin bezog für ihr Wohnhaus in A. seit dem 1. Juli 2010 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, später von dieser selbst, Fernwärme, die in einem mit Erdgas betriebenen Blockheizkraftwerk erzeugt wird. Den Brennstoff kaufte die Beklagte von einem Lieferanten.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|