FG Niedersachsen - Urteil vom 04.09.2002
4 K 11106/00
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 779
EFG 2003, 600

Privatanteil; Kfz-Kosten; Fahrtenbuch; Nutzungsentnahme; Privatfahrzeug - Nachweis durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur bei Vorlage der Originalaufzeichnungen; Erfahrungssatz zur privaten Nutzung bei zwei betrieblichen Kfz

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.09.2002 - Aktenzeichen 4 K 11106/00

DRsp Nr. 2003/5657

Privatanteil; Kfz-Kosten; Fahrtenbuch; Nutzungsentnahme; Privatfahrzeug - Nachweis durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur bei Vorlage der Originalaufzeichnungen; Erfahrungssatz zur privaten Nutzung bei zwei betrieblichen Kfz

1. Der Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setzt voraus, dass die danach erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah erstellt und im Original vorgelegt werden. Die Vorlage bloßer Reinschriften ohne die dazugehörigen Grundaufzeichnungen genügt nicht.2. Ein Stpfl. kann der Annahme einer Nutzungsentnahme nicht mit der bloßen Behauptung entgehen, ein zum betrieblichen Vermögen gehörendes Fahrzeug werde nicht zu Privatfahrten genutzt. Die Richtigkeit einer derartigen Behauptung ist nicht glaubhaft. Der Erfahrungssatz, dass ein betriebliches Fahrzeug regelmäßig nicht nur betrieblich genutzt wird, gilt auch dann, wenn zwei betriebliche Kfz zur Verfügung stehen und im Übrigen kein Privatfahrzeug vorhanden ist.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Anteils der privaten Nutzung zweier betrieblicher Kraftfahrzeuge.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als beratender Ingenieur für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsbau Einkünfte aus selbständiger Arbeit.