BAG - Urteil vom 23.08.2023
10 AZR 384/20
Normen:
GRC Art. 20; GRC Art. 21; GewO § 106; ArbZG § 2 Abs. 5; TVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbZG _ 6 Nr. 46
BB 2023, 2547
EzA-SD 2023, 15
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 50/20
ArbG Hamburg, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 298/19

Privatautonome Rechtsgestaltung der TarifvertragsparteienAllgemeiner Gleichheitssatz als Grundprinzip im verfassungsrechtlichen KontextSachlicher Grund für unterschiedlich hohe Tarifzuschläge für NachtarbeitKonkretisierende Tarifnormen als Ermessensabwägung im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 384/20

DRsp Nr. 2023/12874

Privatautonome Rechtsgestaltung der Tarifvertragsparteien Allgemeiner Gleichheitssatz als Grundprinzip im verfassungsrechtlichen Kontext Sachlicher Grund für unterschiedlich hohe Tarifzuschläge für Nachtarbeit Konkretisierende Tarifnormen als Ermessensabwägung im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Eine Ungleichbehandlung durch unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit verstößt dann nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn hierfür ein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund besteht. Dieser kann - wie hier gegeben - im Ausgleich der schlechteren Planbarkeit sonstiger - unregelmäßiger - Nachtarbeit liegen (Rn. 53 ff.).